Leserbrief zu „Neuer SPD-Vorschlag – und wieder nur Kritik“

Veröffentlicht am 25.12.2015 in Presse

Der Artikel lässt einige Punkte offen, die möglicherweise zu einer Fehlinterpretation führen.

Wohnungsbaugesellschaft und gemeinnütziger Zweck: 

Ausgeschüttete Sparkassengewinne müssen für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Hauptzweck einer Wohnungsbaugesellschaft muss daher eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung im Raum Landshut sein. Diese Gesellschaft erfüllt dann einen gemeinnützigen Zweck. Wie das funktioniert zeigt die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft Ingolstadt GmbH. Die Antwort ist also ein klares Ja, wenn das Geld für eine städtische Wohnungsbaugesellschaft verwendet wird.

Kompetenz von Verwaltungsrat und Sparkassenvorstand.

Es ist offensichtlich unbekannt, dass der Verwaltungsrat bei einer  Sparkasse das Sagen hat. Er bestimmt nämlich die Richtlinien der Geschäftspolitik und er kontrolliert den Sparkassenvorstand und allgemein das Geschäftsgebaren der Sparkasse. Der Sparkassenvorstand führt die Beschlüsse aus und ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte zuständig. Das Verhältnis Verwaltungsrat zu Sparkasse ist ähnlich wie Stadtrat zu Stadtverwaltung: Der Stadtrat beschließt, die Verwaltung führt aus. Der Oberbürgermeister hat dabei eine Zwitterstellung, da er sowohl im Stadtrat mit beschließt als auch die Beschlüsse ausführt.

Diese Zwitterstellung gibt es bei den Sparkassen seit Anfang 2015 nicht mehr. Der Sparkassenvorstand ist in den Sitzungen des Verwaltungsrats nur noch beratend tätig ohne Stimmrecht. Das geschah auf Druck der EU, denn der Kontrollierte darf nicht die Kontrolle mitbestimmen. Die Macht und Verantwortung der 14 Verwaltungsräte der Sparkasse Landshut ist daher gewaltig gestiegen. Beschlüsse werden übrigens mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn 8 Verwaltungsräte für eine Ausschüttung stimmen, wird diese durchgeführt. Es gibt kein Vetorecht z.B. des Sparkassenvorstands oder des Verwaltungsratsvorsitzenden.

Der Verwaltungsrat ist überdies das Bindeglied zwischen Stadtrat und Sparkasse und daher unabhängig von der Sparkasse aber auch vom Stadtrat. Da aber die Sparkasse Empfehlungen abgeben kann, muss auch der Stadtrat Empfehlungen über eine Gewinnausschüttung abgeben dürfen. Das soll geschehen mit dem Antrag der SPD, dem sich  Möglicherweise noch andere Fraktionen anschließen.

Ausschüttungshöhe und -betrag:

Die Höhe des Ausschüttungsbetrags richtet sich nach zwei Größen, einerseits natürlich dem Gewinn der Sparkasse und andererseits nach einer sog. Kapitalquote als dem Verhältnis von Eigenkapital zu den Krediten, die mit Risiko behaftet sind, wo unsicher ist, ob die Sparkasse diese Kredite abschreiben muss. Dieses Verhältnis liegt in Landshut bei 26 %. Von den 71 bayerischen Sparkassen liegt sie damit an 3. Stelle. Fast keine andere Sparkasse hat soviel zurückgelegt wie Landshut. Nun sieht die Sparkassenordnung vor, dass bei unterschiedlichen Kapitalquoten unterschiedlich hoch an die Träger ausgeschüttet werden kann. Bei über 15% Kapitalquote sind das 75% des Gewinns.

Der Sparkassengewinn wird Rücklagen zugeführt und dies ist auch die einzige Möglichkeit für schlechte Zeiten vorzusorgen, da ja Aktien usw. nicht ausgegeben werden können. Nun gibt es zwei Arten von Rücklagen mit demselben Zweck: Den Fonds für allgemeine Bankrisiken und die Sicherheitsrücklage. Teile der Sicherheitsrücklage können nach der Sparkassenordnung ausgeschüttet werden. Der Fonds für allgemeine Bankrisiken nicht. Es hat sich daher bei den 71 bayerischen Sparkassen die Unart breitgemacht, die Sicherheitsrücklage möglichst niedrig und über die Jahre möglichst konstant zu halten, den Fonds aber mit einem Mehrfachen davon zu versehen. Diese Politik wird auch in Landshut  betrieben:

Die Zuführungen zur Sicherheitsrücklage dümpeln in den letzten drei Jahren bei rund 3,5 Mio. Euro dahin, die Zuführungen zum Fonds wurden 2014 und 2012 mit jeweils rund 24 Mio. Euro versehen, 2013 waren es „nur“ 11 Mio. Euro. Es ist offenkundig, dass hier manipuliert wurde. Diese merkwürdige Aufteilung in die beiden Rücklagen wurde übrigens vom Verwaltungsrat abgesegnet.

Ehrlich ist es, wenn nach dem Vorbild der Sparkasse Regensburg der Gesamtgewinn, also die Summe der beiden Zuführungen herangezogen wird, das sind rund 27,5 Mio. Euro. Davon können – nach einer etwas komplizierten Rechnung anhand der Sparkassenordnung – 15 Mio. Euro an die Träger ausgeschüttet werden. Davon erhält die Stadt Landshut 5 Mio., der Landkreis Landshut 5 Mio., der Zweckverband Rottenburg und der Landkreis Straubing- Bogen die letzten 5 Mio. Euro. Es bleiben immerhin rund 12,5 Mio. Euro bei der Sparkasse zur Erhöhung der Rücklagen. Die Sparkasse wird nicht geplündert, die weitere Zuführung zu den Rücklagen wird nur etwas verlangsamt. Angesichts der hohen Kapitalquote ist das gerechtfertigt, es sei denn man strebt eine (verbotene) Monopolstellung der Sparkasse in ihrem Geschäftsbereich an.

Guthaben bei der Bundesbank zur Refinanzierung der Ausschüttung

Bei der Deutschen Bundesbank muss die Sparkasse Landshut ein Mindestguthaben eingezahlt haben, das u.a. von der Bilanzsumme abhängt. Der über das Mindestguthaben hinausgehende Betrag wird seit September 2014 mit einem Strafzins belegt, der vor kurzem von 0,2% auf 0,3% erhöht wurde.

Die Sparkasse Landshut hatte am 31.12.2014 bei einer Bilanzsumme von 3,5 Mrd. Euro bei der Deutschen Bundesbank ein Guthaben in Höhe von 24,3 Mio. Euro. Leider ist im Geschäftsbericht nicht angegeben, wie hoch das Mindestguthaben ist. Es mussten aber Strafzinsen gezahlt werden, wie aus dem Geschäftsbericht 2014 hervorgeht. Die Strafzinsen wurden nicht speziell ausgewiesen, sondern mit den Zinserträgen verrechnet.

Geschäftsbericht 2014 S. 10:

„Im Rahmen der Mindestreservehaltung und der Bargeldversorgung hat die Sparkasse im abgelaufenen Geschäftsjahr negative Zinsen an die Europäische Zentralbank gezahlt. Diese Negativzinsen wurden mit den Zinserträgen, die üblicherweise bei derartigen Geschäftsvorfällen anfallen, verrechnet. Die Beträge sind von untergeordneter Bedeutung.“

Nimmt man die Sparkasse Regensburg mit einer Bilanzsumme von 4 Mrd. Euro zum Vorbild, so hat diese Sparkasse bei der Deutschen Bundesbank ein Guthaben von 8,9 Mio. Euro. Dieser Betrag dürfte dem Mindestsparguthaben entsprechen. Insofern ist die Forderung, das Landshuter Guthaben bei der Deutschen Bundesbank um 15 Mio. Euro abzuschmelzen, mehr als berechtigt. Die Sparkasse Landshut hätte dann immer noch ein Guthaben von rund 10 Mio. Euro. Das „kleinste Einmaleins“ ist hier eigentlich nicht erforderlich aber ein Blick zum Nachbarn.

Es dürfte zweckmäßig sein in einer offenen Diskussion mit Stadträten, Verwaltungsräten und Sparkassenvorstand über die  Ausschüttungsmöglichkeiten zu reden. Ich stehe für eine solche Diskussion gerne zur Verfügung.

 

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